Wohnen und Wohnungssuche
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Wer kann einen Wohnungsberechtigungsschein beantragen?
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer staatlich geförderten Mietwohnung. Diese Berechtigung ist an persönliche und wirtschaftliche Bedingungen geknüpft.
Nach positivem Abschluss des Asylverfahrens können anerkannte Flüchtlinge einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Nähere Auskünfte, insbesondere über Einkommensgrenzen sowie über die weiteren Voraussetzungen im Einzelfall sind mit der zuständigen Stelle abzuklären.
Informationen zu den staatlich geförderten Wohnungen geben ebenfalls die zuständigen Stellen.
Weitere Informationen und Ansprechpartner in Ihrer Nähe erhalten Sie unter:
www.landkreis.neu-ulm.de/de/wohnberechtigungsscheine-wbs.html
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Wer kann Wohngeld beantragen?
Der Staat leistet einkommensschwachen Bürgern bei ihren Wohnkosten eine finanzielle Hilfe. Dieses Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise:
- Mieter einer Wohnung,
- Untermieter,
- Heimbewohner,
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.
Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- von der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- von der Höhe des Gesamteinkommens (Erwerbseinkommen und sonstiges Einkommen)
- von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung.
Zu den Haushaltsmitgliedern zählen neben der wohngeldberechtigten Person, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister.
Wichtig: Empfänger von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung oder von Sozialhilfe erhalten kein Wohngeld.
Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Antragsformulare sind beim Landratsamt Neu-Ulm beziehungsweise bei den kreisangehörigen Gemeinden erhältlich. Dort ist auch der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Zu diesen Nachweisen gehören unter anderem die Bescheinigungen über das Jahreseinkommen, über die Rente, über die Miete oder die Belastungen.
Über den Antrag entscheidet das Landratsamt Neu-Ulm („Wohngeldbehörde“) mit einem schriftlichen Bescheid. Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und konkrete Fragen beantwortet. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Ansprechpartner der Wohngeldstelle im Landratsamt Neu-Ulm:
Tel. 0731/7040 – (Durchwahl des jeweiligen Sachbearbeiters)Mietzuschuss:
A - Hoq
Herr Luthardt
Zimmer 122
Tel. 2401
Hor - Krh
Frau Birzele
Zimmer 121
Tel. 2406
Kri - Scg
Herr Steck
Zimmer 126
Tel. 2404
Scha - Z
Herr Kopp
Zimmer 121
Tel. 2405
Lastenzuschuss:
A - Z
Herr Kopp
Zimmer 121
Tel. 2405
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Das Landratsamt Neu-Ulm sucht Unterkünfte für Flüchtlinge
Die bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die Unterbringung von Asylbegehrenden umzustrukturieren. Asylbegehrende sollen künftig länger in den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben und anschließend wieder verstärkt in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Daher sucht das Landratsamt Neu-Ulm bis auf Weiteres keine neuen Unterkünfte für Flüchtlinge. Gegebenenfalls eignet sich Ihre Immobilie aber als Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge. Sofern Sie an einer entsprechenden Vermietung interessiert sind, können Sie sich gerne an die örtlichen Helferkreise bzw. ggf. an die entsprechende Kommune wenden.
(Stand 15.06.2016)