Straßenrecht/Bayer. Straßen- und Wegegesetz
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Gemeingebrauch
Anzeigen Widmungs-, Umstufungs- und Einziehungsverfahren
Sondernutzung von öffentlichem Verkehrsgrund
Verordnung über Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Der Gemeingebrauch einer Straße besteht darin, dass es jedermann gestattet ist, die Straße zum Verkehr im Rahmen der Widmung zu nutzen. Es wird dabei zwischen fließendem und ruhendem Verkehr unterschieden. Zum ruhenden Verkehr zählt das Anhalten und Parken von Fahrzeugen.
Anzeigen Widmungs-, Umstufungs- und Einziehungsverfahren
Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
Eine Umstufung wird erforderlich, wenn sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert hat.
Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist die Straße einzuziehen.
Die Widmungs-, Umstufung- und Einziehungsverfahren für Kreisstraßen werden vom Landkreis durchgeführt.
Für die Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen, Eigentümerwege, beschränkt öffentlichen Wege und öffentliche Feld- und Waldwege sind die Gemeinden zuständig.
Sondernutzung von öffentlichem Verkehrsgrund
Wird die Straße nicht zum Zwecke des Verkehrs, d. h. über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, handelt es sich um Sondernutzung, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf.
Wird die Straße ohne Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Verordnung über Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Die Gemeinden können Rechtsverordnungen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter erlassen.
Darin können die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, verpflichtet werden, zu reinigen, zu räumen und zu streuen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-3300 bzw. -3301.