Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruchsberechtigt sind Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften bewältigen können.
Der sozialhilferechtliche Bedarf errechnet sich aus den Regelsätzen, den Mehrbedarfszuschlägen und den Kosten für die Unterkunft. Dem errechneten Bedarf wird das Einkommen gegenübergestellt, wobei dieser Unterschiedsbetrag als Sozialhilfe gezahlt wird.
Die Regelsätze sind gesetzlich vorgegeben und betragen seit dem 01.01.2017 im Landkreis Neu-Ulm:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt. | 409 Euro |
Für jede erwachsenen Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. |
368 Euro |
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einen stationären Einrichtung). |
327 Euro |
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 311 Euro |
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. |
291 Euro |
Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. | 237 Euro |
In den Regelsätzen sind auch einmalige Leistungen wie z. B. Bekleidung oder sonstige einmalige Bedarfe enthalten.
Nähere Auskünfte, z. B. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt o. ä., erteilen die zuständigen Sachbearbeiter des Fachbereiches Soziale Leistungen.