Läuse
Bei Kopflausbefall sind Sie gemäß § 34 IfSG zur unverzüglichen Mitteilung an den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet. Die Kinder können direkt nach der 1. Behandlung ohne ärztliches Attest die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen, vorausgesetzt die Behandlung wurde korrekt durchgeführt.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Broschüre Kopfläuse ... was tun? (Deutsch, Türkisch, Russisch, Arabisch, Englisch)