A - Z zum Abfallrecht
...um was geht es mir | Ansprechpartner/in Fachbereich Immissionsschutz und Abfallrecht oder bei anderen Stellen | Telefon 0731/7040-+Durchwahl |
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Abfallablagerungen | Frau Brett und Ihre Gemeindeverwaltung |
-4107 |
Abfallberatung | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb und Ihre Gemeindeverwaltung |
07309/878-1304 |
Abfalltransporte | Frau Brett | -4107 |
Abfallschlüssel | Herr Schepper Herr Maisch |
-4102 -4103 |
Abfallverwertung | Herr Metzinger, Abfallwirtschaft | 07309/878-1304 |
Abfallwirtschaftsbetrieb | Herr Moritz und Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb |
07309/878-1304 07309/878-1304 |
Altdeponien | Herr Wieser Fachbereich Wasserrecht und Bodenschutz |
-4200 |
Altlasten | Fachbereich Wasserrecht und Bodenschutz | |
Altstandorte | Fachbereich Wasserrecht und Bodenschutz | |
Asbesthaltiger Bauschutt | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb und Deponie Donaustetten Entsorgungsbetrieb Ulm (EBU) Öffnungszeiten: Freitag 07.00 - 12.00 Uhr |
07309/878-1304 0731/161-6601 |
Bauschuttbeseitigung | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb und Herr Götz Frau Meisenzahl Frau Anwander |
07309/878-1304 -4100 -4101 -4104 |
Bauschuttbeseitigung AWB | Fa. Knittel, Vöhringen Fa. Russ, Neu-Ulm Fa. Alpines Hartschotterwerk, Georg Kässbohrer & Sohn GmbH, Elchingen |
07306/9616-0 0731/97950-0 07308/9614-0 |
Bauschuttdeponien | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb und Herr Götz Frau Meisenzahl Frau Anwander |
07309/878-1304 -4100 -4101 -4104 |
Bauschutt im Wegebau | Frau Brett | 0731/7040-4107 |
Bauschuttrecycling | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb und Herr Götz Frau Meisenzahl Frau Anwander |
07309/878-1304 -4100 -4101 -4104 |
Baustellenabfälle | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Begleitscheine für Sondermüllbeseitigung | Frau Brett | -4107 |
Beseitigung für Hausmüll | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Beseitigung von Sondermüll | Frau Brett | -4107 |
Containerstandorte | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Deklarierung von Abfällen | Herr Schepper Herr Maisch |
-4102 -4103 |
Deponien für Hausmüll und asbesthaltigen Bauschutt | Herr Metzinger, Abfallwirtschaft | 07309/878-1304 |
Deponien für Bauschutt asbestfrei | Herr Metzinger, Abfallwirtschaft und Frau Anwander |
07309/878-1304 -4104 |
Duales System | Herr Metzinger, Abfallwirtschaft | 07309/878-1304 |
Einstufung von Abfällen | Herr Schepper Herr Maisch |
-4102 -4103 |
Elektro-/Elektronikschrott | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Entsorgungsnachweise | Frau Brett und Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb |
-4107 07309/878-1304 |
Grüngutkompostierung | Frau Anwander | -4104 |
Hausmüllbeseitigung | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb und Ihre Gemeindeverwaltung |
07309/878-1304 |
Klärschlammbeseitigung | Frau Anwander | -4104 |
Kompostierung | Frau Anwander | -4104 |
Mülltonne | Ihre Gemeindeverwaltung und Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-0 |
Pflanzliche Abfälle | Frau Brett | -4107 |
Problemmüllsammlung | Herr Metzinger und Frau Miller, Abfallwirtschaftsbetrieb |
07309/878-1304 |
Recycling | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Recyclingcontainer | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Recyclinghöfe | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Sondermüllbeseitigung | Frau Brett und Herr Mezinger, Abfallwirtschaftsbetrieb |
-4107 07309/878-1304 |
Transportgenehmigung | Frau Brett | -4107 |
Umwelttelefon | Herr Götz | -4100 |
Unerlaubte Ablagerungen | Ihre Gemeindeverwaltung und Frau Brett |
-4107 |
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen | Frau Brett | -4107 |
Wertstoffhöfe | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Wiederverwertung | Herr Metzinger, Abfallwirtschaftsbetrieb | 07309/878-1304 |
Wilde Ablagerungen | Ihre Gemeindeverwaltung und Frau Brett |
-4107 |
Abfallablagerungen, unerlaubte Ablagerungen, wilde Ablagerungen
Im gesamten Landkreisgebiet besteht als Ergänzung zur kommunalen Müllabfuhr ein flächendeckendes Netz von Wertstoffhöfen und Containerstandorten, außerdem finden jährlich im Frühjahr und Herbst kostenlose Problemmüllsammlungen statt.
Trotzdem gibt es eine - jährlich steigende - Anzahl von Mitbürgern, die ihren Abfall - angefangen bei Altpapier bis hin zu ausrangierten Einrichtungsgegenständen, Elektrogeräten oder gar Autowracks - einfach irgendwo auf die Straße stellen oder gar in Wald und Flur wegwerfen. Diejenigen "Müllsünder", die, z. B. auf Grund einer Meldung von Augenzeugen, festgestellt werden können, werden vom Landratsamt verpflichtet, die Ablagerung zu beseitigen. Außerdem droht ihnen ein empfindliches Bußgeld. Beobachtungen können schriftlich an den Fachbereich 41 gerichtet oder bei Frau Brett, Tel. 0731/7040-4107, gemeldet werden.
Falls sich nicht mehr feststellen lässt, von wem eine Ablagerung stammt, wird diese auf Kosten der Allgemeinheit von der jeweiligen Gemeinde eingesammelt. Feststellungen können ebenfalls bei Frau Brett oder direkt bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung gemeldet werden.
Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes müssen ab dem 01. Juni 2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG.
Sammlern und Beförderern, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist, wie etwa bei Handwerkern, gesteht das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Übergangsfrist von zwei Jahren zu.
Ab dem 01.06.2014 ist das Sammeln und Befördern von Abfällen auch im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens anzeigepflichtig.
Unter die sogenannte Bagatellklausel fallen die Beförderer und Sammler, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle oder mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle selbst sammeln oder befördern. Es besteht dann keine Anzeigepflicht.
Dieses Sammeln und Befördern von Abfällen können Sie über die Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen in Papierform bei uns anzeigen oder Sie nutzen das elektronische Anzeigeverfahren über das Portal www.eaev-formulare.de.
Wir empfehlen Ihnen die Anzeige bei Ihren Abfalltransporten im Fahrzeug mitzuführen.
Sollten Sie noch Fragen zur Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben, wenden Sie sich hierzu an Frau Brett unter Tel. 0731/7040-4107.
Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden.
Die Erlaubnis nach § 54 KrWG können Sie über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen in Papierform oder das Portal www.eAEV-Formulare.de beantragen.
Bestimmte Unternehmen bzw. Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht freigestellt. So bestehen z. B. Ausnahmen für Entsorgungsfachbetriebe, Betreiber von EMAS-Standorten, Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens (Handwerker).
Betriebe, die der Erlaubnispflicht nicht unterliegen, müssen jedoch ihre Tätigkeit nach § 53 Kreiswirtschaftsgesetz anzeigen. Diese Tätigkeiten können Sie über die Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen in Papierform anzeigen oder Sie nutzen das elektronische Anzeigeverfahren über das Portal www.eaev-formulare.de .
Sollen Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Brett, Tel. 0731/7040-4107.
Abfallschlüssel - Deklarierung von Abfällen - Einstufung von Abfällen
Für die Entsorgung von Abfällen ist - zur Systematisierung bzw. zur Vermeidung von Verwechslungen auf Grund betriebsinterner Bezeichnungen - ein europaweit gültiger "Abfallkatalog" zu beachten. Die Zuordnung erfolgt nach einer sechsstelligen Abfallschlüsselnummer und der Abfallbezeichnung.
Die genaue Einstufung nach dem Abfallkatalog wird benötigt zur Erstellung der Entsorgungsnachweise, beim Ausfüllen der Begleitscheine für Sondermüllbeseitigung oder zum Beantragen einer Transportgenehmigung.
Sollten sich bei der Zuordnung zu einem bestimmten Abfallschlüssel Schwierigkeiten ergeben, sind unsere Umweltschutzingenieure unter folgenden Telefonnummern gerne zur Beratung bereit:
Betriebssitz in | Ansprechpartner Telefon |
Neu-Ulm oder Weißenhorn | Herr Schepper 0731/7040-4102 |
Altenstadt, Bellenberg, Buch, Elchingen, Holzheim, Illertissen Kellmünz, Nersingen Oberroth, Osterberg, Pfaffenhofen, Roggenburg, Senden, Unterroth oder Vöhringen |
Herr Maisch 0731/7040-4103 |
Für festgebundene Asbestzementabfälle (z. B. Eternitplatten) steht die ehemalige Bauschuttdeponie Donaustetten, die von der Stadt Ulm betrieben wird, zur Verfügung. Eine Anlieferung ist jedoch nur in Kunststoffsäcken verpackt möglich. Gewerbliche Anlieferer benötigen außerdem einen vereinfachten Entsorgungsnachweis. Dieser ist beim Abfallwirtschaftsbetrieb erhältlich.
Vor Anlieferung und Abbau unbedingt mit der Abfallberatung, Herrn Metzinger (07309/878-229), Kontakt aufnehmen.
Öffnungszeiten:
Freitags von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Bauschuttbeseitigung, Bauschuttdeponien, Bauschuttrecycling
Bauschutt sind - zur Abgrenzung zu Baustellenabfällen - die Abfälle, die beim Abbruch von Gebäuden entstehen.
Noch vor wenigen Jahren verfügte beinahe jede Gemeinde im Landkreis über eine "Bauschuttdeponie", auf der neben - meist unsortiertem - Bauschutt auch Erdaushub und Grüngut angeliefert werden konnte. Die meisten dieser Deponien sind in der Zwischenzeit verfüllt oder stehen kurz vor der endgültigen Verfüllung. Zwischenzeitlich haben auch viele Gemeinde eigene Kompostierungsanlagen oder zumindest Grüngutsammelstellen auf ihren Wertstoffhöfen eingerichtet. Außerdem gibt es im Landkreis ein flächendeckendes Netz von - meist privat betriebenen - Bauschuttrecyclinganlagen, in denen unbelasteter, sortierter Bauschutt aufgearbeitet wird. Aushubmaterial kann häufig für die Errichtung von Lärmschutzwällen verwendet werden.
Für Bewohner von Gemeinden, die keine Bauschuttdeponie mehr anbieten können, besteht die Anlieferungsmöglichkeit bei mehreren privat betriebenen Annahmestellen.
Ob und für welche Stoffe an Ihrem Wohnsitz eine Anlieferungsmöglichkeit besteht, erfragen Sie am besten bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Auskunft können Sie auch beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises von Herrn Metzinger unter Tel. 07309/878-229 erhalten. Dort können Sie sich auch über die aktuellen Anlieferungsbedingungen und -preise informieren.
Weitere Informationen hält der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu-Ulm für Sie bereit.
Die Genehmigung und Überwachung der noch verbliebenen gemeindlichen Bauschuttdeponien erfolgt durch das Landratsamt. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich unter Tel. 0731/7040-4104 an Frau Müller 0731/7040-4106.
Verwendung von Bauschutt im Wegebau und in sonstigen technischen Bauwerken
Durch die unsachgemäße Verwendung von Bauschutt und Recyclingbaustoffe im Wegebau oder im Unterbau von Gebäuden kann es zu einem unkontrollierten Eintrag von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser kommen.
Deshalb hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in einem Merkblatt zusammengestellt unter welchen Voraussetzungen Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffe eingesetzt werden können.
Bitte setzen Sie sich frühzeitig vor einer geplanten Maßnahme mit uns in Verbindung! Hier erhalten Sie den Antrag zur Verwendung des Bauschutts.
Die unzulässige Verwendung von Bauschutt und Abbruchmaterial kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wird die Umwelt durch den belasteten Bauschutt sogar erheblich geschädigt, kann dies eine Straftat sein. Zudem müssen die Materialien bei einer unzulässigen Verwendung auf Kosten des Bauherrn wieder ausgebaut werden.
Die häufigsten Fragen und deren Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Welcher Bauschutt darf verwendet werden? | ||
1. | Recyclingbaustoffe | |
Es sollte nur nach dem RC-Leitfaden aufbereiteter und güteüberwachter Recycling-Baustoff zum Einsatz kommen. Bitte wenden Sie sich auch vor der Verwendung des nach dem RC-Leitfaden aufbereiteten und güteüberwachten Recycling-Baustoffs vorab an uns. Durch den Einbau der Recycling-Baustoffe können Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzes berührt werden. |
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2. | Bauschutt (z.B. aus dem Abbruch von Privathäusern) | |
Die Verwendung von nicht zerkleinertem, unsortierten und nicht untersuchtem Bauschutt ist unzulässig. Zerkleinerter, sortierter, aber nicht gemäß dem RC-Leitfaden aufbereiteter und güteüberwachter Bauschutt darf ausnahmsweise verwendet werden, wenn Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachweisen können. |
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Wo kann ich den Bauschutt analysieren lassen? |
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Hier können Sie eine Aufstellung akkreditierter Labore und Untersuchungsstellen erhalten. | ||
Was muss man beim Einbau von Bauschutt generell beachten? |
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Unabhängig davon, ob nach dem RC-Leitfaden hergestellte Recyclingbaustoffe oder sonstiger Bauschutt zum Einsatz kommen soll, müssen nach den Vorgaben des Bayerischen Umweltministeriums folgende Anforderungen beachtet werden:
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1. | Anforderungen hinsichtlich des Gewässerschutzes | |
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2. | Anforderungen hinsichtlich Landschafts- und Naturschutz sowie Erholungsnutzung | |
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Baustellenabfälle
Baustellenabfälle sind - zur Abgrenzung zum Bauschutt - alle Abfälle, die bei der Errichtung von Gebäuden entstehen.
Baustellenabfälle sind auf der Baustelle nach ihren verwertbaren und nicht verwertbaren Anteilen zu trennen.
- Firma Alpines Hartschotterwerk, Georg Kässbohrer & Sohn GmbH, Elchingen, Tel. 07308/9614-0
- Firma Knittel GmbH, Städtereinigung, Vöhringen, Tel. 07306/9616-0
- Firma Russ GmbH, Containerservice, Neu-Ulm, Tel. 0731/97950-0
Für den verwertbaren Anteil ist die Rückführung in den Wirtschaftskreislauf gesetzlich vorgeschrieben. Um Abnehmer dafür muss sich der Abfallerzeuger selbst kümmern.
Weitere Auskünfte bzw. Hilfestellung bei der Suche nach geeigneten Verwertungsbetrieben erteilt Herr Metzinger unter Tel. 07309/878-229.
Begleitscheine für Sondermüllbeseitigung
Gefährliche Abfälle, im Volksmund kurz Sondermüll genannt, die beseitigt werden müssen, sind in Bayern bei den Anlagen der Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern mbH (GSB) anzuliefern.
Kleinmengen aus Privathaushalten können auch bei den zweimal jährlich stattfindenden Problemmüllsammlungen kostenlos abgegeben werden.
Für jede direkte Anlieferung bei der GSB ist, ebenso wie bei der Abgabe von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, ein Begleitschein auszufüllen, in dem Herkunft und Beschaffenheit deklariert werden.
Begleitscheine sind während des Transports im Fahrzeug mitzuführen, beim Eintreffen an der Beseitigungsanlage wird vom Entsorger die Annahme zur ordnungsgemäßen Beseitigung versichert.
Weitere Auskünfte erteilt Frau Brett unter Tel. 0731/7040-4107.
Hausmüllbeseitigung
Der Landkreis Neu-Ulm hat das Einsammeln und Befördern von Hausmüll auf die kreisangehörigen Kommunen übertragen.
Die Gemeinden regeln durch ihre Abfallsatzungen, welche Abfälle der allgemeinen Müllabfuhr überlassen werden dürfen, welche Behältergrößen für die Bereitstellung zulässig sind, in welchem Turnus (wöchentlich oder 14tägig) die Müllabfuhr erfolgt und wieviel für die Müllabfuhr zu bezahlen ist.
Privathaushalte sind im Normalfall durch den sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang verpflichtet, den üblichen Haushaltsmüll über die "Müllabfuhr" der Wohnortgemeinde zu entsorgen.
Die Sperrmüllbeseitigung haben die einzelnen Gemeinden unterschiedlich geregelt: In manchen Gemeinden erfolgt nach wie vor ein oder zweimal jährlich eine allgemeine Sperrmüllabholung, viele Gemeinden haben in der Zwischenzeit auf eine individuelle Einzelabholung, die bei der Gemeinde veranlasst und extra bezahlt werden muss, umgestellt. Einzelheiten können Sie im Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde erfahren.
Größere Mengen von Abfällen (z. B. bei Umbaumaßnahmen) können auch direkt zu den Beseitigungsanlagen des Landkreises gefahren werden. Für brennbare Abfälle steht dazu das Müllkraftwerk Weißenhorn, für nicht brennbare Abfälle die Deponie Ravensburg zur Verfügung. Auskünfte über die Anlieferungsbedingungen und die fälligen Gebühren erhalten Sie vom Abfallberater des Landkreises, Herrn Metzinger, unter Tel. 07309/878-229.
Sondermüllbeseitigung
Sondermüll, im Gesetzesdeutsch gefährlicher Abfall, darf nicht zusammen mit dem "üblichen" Müll beseitigt werden.
Sondermüll aus Privathaushalten, wie nicht aufgebrauchte Farben und Verdünnungen oder verschmutze Lösemittel, können bei der zweimal jährlich stattfindenden Problemmüllsammlung kostenlos abgegeben werden.
Sollte im gewerblichen Bereich für gefährliche Abfälle keine Verwertungsmöglichkeit bestehen, besteht eine Andienungsverpflichtung bei der GSB.
Weitere Auskünfte können Sie bei Frau Brett unter Tel. 0731/7040-4107 erhalten.